Meldeanlässe

Die Meldungen an das Krebsregister richten sich nach sogenannten Meldeanlässen, welche im KRG LSA festgelegt sind.  
 

Liegt eine meldepflichtige Erkrankung vor und hat die erkrankte Person ihren Hauptwohnsitz in Deutschland und ist diese älter als 18 Jahre, lösen folgende Ereignisse eine Meldepflicht aus:

Diagnosestellung nach hinreichender klinischer Sicherung

  • Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden
  • Codierung erfolgt nach ICD-10-GM und ICD-O-3 (Topografie und Morphologie)
  • WHO-Klassifikation des Tumors mit Grading (wenn zutreffend)
  • TNM und weitere Klassifikationen
  • ECOG oder Karnofsky

Histologische, zytologische oder labortechnische untersuchung

Auch das bildgebende Verfahren ist nach hinreichender klinischer Sicherung meldepflichtig.

Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme

OP

  • Meldepflicht gilt auch für Operationen mit palliativer Intention
  • Teiloperationen im engen zeitlichen Verlauf eines stationären Aufenthaltes werden in einer Meldung zusammengefasst
  • Diagnostische Operationen werden nicht gesondert gemeldet. (Ausnahme: R0-Resektion bei kleinen Tumoren

Strahlentherapie

  • Beginn und Abschluss einer Strahlentherapie erzeugen zwei getrennte Meldungen

Systemische Therapie, medikamentöse Therapie

  • Beginn und Ende der Therapie stellen gesonderte Meldungen dar, nicht der Beginn eines einzelnen Zyklus
  • Eine neue Therapie (Protokollwechsel, Second line) lösen eine erneute Meldeverpflichtung aus
  • Änderung von Substanzen innerhalb einer Wirkstoffgruppe oder eine Anpassung der Dosierung müssen im Protokoll angegeben werden, lösen aber keinen Wechsel des Therapieprotokolls aus

Zusätzliche Regelungen

  • Lokal ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte sind zu melden. Der Begriff  abwartende Therapiekonzepte umfasst: Active Surveillance, Wait and See und Watchful Waiting
  • Therapien, die zur Behandlung von Nebenwirkungen der Tumortherapie oder zur Behandlung von Symptomen der Tumorerkrankung eingeleitet werden, zählen nicht zu den Tumortherapien
  • Wirkt eine Therapie gleichzeitig auf verschiedene Primärtumore, ist je Tumor eine Meldeverpflichtung gegeben
  • Ablehnungen von Therapien sind als Abschluss einer Therapie zu melden( alternativ als Verlaufsmeldung), ebenso wie Therapien, die wegen Kontraindikation nicht durchgeführt werden können
  • Therapieempfehlungen sind meldepflichtig und sind über Tumorkonferenzen zu melden

Verlaufsänderung

Jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung (z.B. Rezidiv, Metastasen, Progress). Mehrere gleichzeitige diagnostische Ereignisse zu einer Tumorentität bilden eine Meldung.

Nachsorgen

  • Nachsorgen sind bei fortbestehender Tumorfreiheit einmal jährlich zu melden
  • Existieren klinische Leitlinien zu dem Zeitraum, in dem die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen sollen, ist die Meldeverpflichtung hierauf, sonst auf 10 Jahre nach Therapieende beschränkt. (Nachsorgezeiträume)
  • Nachsorgen sind auch bei fortbestehender Tumorfreiheit zu melden.
  • Jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung (z.B. Rezidiv, Metastasen, Progress). Mehrere gleichzeitige diagnostische Ereignisse zu einer Tumorentität bilden eine Meldung.

Tod

Der Tod des Patienten ist immer zu melden, unabhängig von der Ursache.

Wichtig!

Prognostisch günstiger nicht-melanotischer Hautkrebs: Nachsorge/Tod stellt keinen Meldeanlass dar.