Meldevergütung

Im Februar 2015 wurde die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Übermittlung klinischer Daten im Rahmen eines Schiedsverfahrens festgelegt.

Vereinbarungspartner waren

  • der GKV Spitzenverband,
  • die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
  • die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
  • die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
     

Am 09.01.2024 haben eben diese Partner eine Erhöhung der Meldevergütung vereinbart, die mit Leistungsdatum 01.02.2024 greift. Diese Vereinbarung gilt auch für meldende Zahnärzt*innen.

Lesen Sie hier die aktuelle Vereinbarung über die Meldevergütung für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Abs. 6 Satz 4 SGB V:

Vereinbarung vom 09.01.2024

 

Meldeanlass* bis 31.01.2023* ab 01.02.2024
Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung18,00 Euro19,50 Euro
Meldung von Verlaufsdaten8,00 Euro9,00 Euro
Meldung von Therapiebeginn- und Therapieabschlussdatenje 5,00 Euroje 9,00 Euro
Meldung eines histologischen/labortechnischen/zytologischen Befundes4,00 Euro4,50 Euro

 

* Vergütung pro Meldung Leistungsdatum

Höhe der Meldevergütung – Schiedsspruch

Meldung zu prognostisch günstigen nicht-melanotischem Hautkrebs (Verordnung KRG LSA)ab 01.01.2025
Meldung der ersten Diagnose5,50 Euro
Meldung weiterer Diagnosenje 1,50 Euro
Meldung einer Therapieje 1,50 Euro
Meldung von Statusänderungen1,50 Euro