-
Meldevergütung
Meldevergütung
Im Februar 2015 wurde die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Übermittlung klinischer Daten im Rahmen eines Schiedsverfahrens festgelegt.
Vereinbarungspartner waren
- der GKV Spitzenverband,
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
- die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Am 09.01.2024 haben eben diese Partner eine Erhöhung der Meldevergütung vereinbart, die mit Leistungsdatum 01.02.2024 greift. Diese Vereinbarung gilt auch für meldende Zahnärzt*innen.
Lesen Sie hier die aktuelle Vereinbarung über die Meldevergütung für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Abs. 6 Satz 4 SGB V:
| Meldeanlass | * bis 31.01.2023 | * ab 01.02.2024 |
|---|---|---|
| Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung | 18,00 Euro | 19,50 Euro |
| Meldung von Verlaufsdaten | 8,00 Euro | 9,00 Euro |
| Meldung von Therapiebeginn- und Therapieabschlussdaten | je 5,00 Euro | je 9,00 Euro |
| Meldung eines histologischen/labortechnischen/zytologischen Befundes | 4,00 Euro | 4,50 Euro |
* Vergütung pro Meldung Leistungsdatum
Höhe der Meldevergütung – Schiedsspruch
| Meldung zu prognostisch günstigen nicht-melanotischem Hautkrebs (Verordnung KRG LSA) | ab 01.01.2025 |
|---|---|
| Meldung der ersten Diagnose | 5,50 Euro |
| Meldung weiterer Diagnosen | je 1,50 Euro |
| Meldung einer Therapie | je 1,50 Euro |
| Meldung von Statusänderungen | 1,50 Euro |